Die seit langem umstrittenen Pläne der Deutschen Telekom, zukünftig eine Tempobremse für den Internetzugang einzurichten, von der nur Partnerseiten ausgenommen werden, wurde jetzt vom Landgericht Köln untersagt. Das Gericht gab der Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt und erklärte die diesbezügliche Vertragsklausel für ungültig. Sie sah für alle neuen Verträge vor, dass nach der Überschreitung einer festgelegten Datenmenge die Zugangsgeschwindigkeit auf ein kaum noch nutzbares Maß gedrosselt wird. Davon ausgenommen werden sollten nur die Webseiten der Telekom und die Seiten ihrer Kooperationspartner, oder Werbeangebote. Dies stellt eine Verzerrung der Netzneutralität dar. Außerdem erklärte das Gericht, dass dies eine „unangemessene Benachteiligung der Kunden“ und zudem Wettbewerbswidrig ist, da die Telekom ihre Tarife als „Internet-Flatrate“ verkauft. Das gibt den Kunden das Recht, die versprochene Surfgeschwindigkeit über die gesamte Laufzeit zu nutzen. Eine Reduzierung ist demnach ungesetzlich. Das Urteil könnte auch andere Mobilfunkanbieter betreffen, die mobile Internet-Flatrates, bis zu einer vereinbarten Höchstdatenmenge anbieten.
Darf die Telekom doch nicht drosseln?
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